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Recht / Zivilrecht 
Montag, 18.03.2024

Keine Entschädigung nach Fluggastrechteverordnung bei Verzicht auf verspäteten Flug

Passagiere, die bei einer angekündigten Flugverspätung von mehr als drei Stunden nicht am Gate erscheinen oder eigenständig einen Ersatzflug buchen, haben keinen Anspruch auf pauschale Entschädigungszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung. So entschied der Europäische Gerichtshof (Rs. C-474/22 und C-54/23).

Ein Fluggast war aus Sorge, wegen der angekündigten Verspätung seines Flugs einen Geschäftstermin zu verpassen, nicht am Flughafen erschienen. Sein Flug hat das Ziel dann mit über drei Stunden Verspätung erreicht. Der andere Passagier hatte im Vorfeld eigenständig einen Ersatzflug gebucht. Beide Fluggäste erhoben Klagen, um eine pauschale Ausgleichszahlung von 250 Euro zu erhalten, die laut EU-Fluggastrechteverordnung bei einer Flugverspätung von mindestens drei Stunden auf Kurzstecken vorgesehen ist.

Der EuGH entschied, dass hier in beiden Fällen der Anspruch nicht bestehe. Die Passagiere hätten den eigentlichen Schaden des Zeitverlusts aller Wahrscheinlichkeit nach nicht erlitten. Außerdem solle ein Flug, der eine große Verspätung hat, dennoch durchgeführt werden, sodass die Abfertigung vorgenommen werden müsse. Daraus folge, dass Fluggäste eines solchen Fluges nicht von der Pflicht, sich zur Abfertigung einzufinden, befreit seien – anders als Fluggäste eines annullierten Fluges, für den eine solche Befreiung in der Fluggastrechteverordnung ausdrücklich vorgesehen ist. Ein Schaden, der durch das Versäumen eines Geschäftstermins verursacht wurde, sei ein individueller Schaden. Er könnte daher nur mittels eines „weitergehenden Schadensersatzes“ ausgeglichen werden.

Darüber hinaus habe auch ein Fluggast, der den Flug, für den er über eine bestätigte Buchung verfügte, freiwillig nicht angetreten habe und der dank eines Ersatzflugs, für den er auf eigene Initiative einen Platz reserviert habe, das Endziel mit einer Verspätung von weniger als drei Stunden gegenüber der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichte, keinen Zeitverlust erlitten, der zu einer pauschalen Ausgleichszahlung berechtige.

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