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Zurück zur ÜbersichtKinderbetreuungskosten als Sonderausgaben ab dem Veranlagungszeitraum 2025
Arbeitnehmer können jährlich 2/3 der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je Kind, zur Betreuung eines Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder das wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend machen. Nicht begünstigt sind Aufwendungen für Verpflegung, Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 wird die Begrenzung auf 80 Prozent der Aufwendungen und der Höchstbetrag der als Sonderausgaben abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten auf 4.800 Euro je Kind erhöht (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG – Jahressteuergesetz 2024).
Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Arbeitgeberleistungen zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen sind lohnsteuerfrei. Wichtig: Die steuerfreien Arbeitgeberleistungen mindern jedoch die als Sonderausgaben abziehbaren Kinderbetreuungskosten des Arbeitnehmers.
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