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Zurück zur ÜbersichtBetriebsausgabenabzug für Gästehäuser am Ort eines Betriebs des Steuerpflichtigen
Der Bundesfinanzhof nahm Stellung zur Abziehbarkeit von Betriebsausgaben bei Überlassung von Ferienwohnungen durch einen Lohnsteuerhilfeverein an seine selbstständigen Beratungsstellenleiter (Az. XI R 37/20). Insbesondere erschien fraglich, ob die abstrakte Belegenheit einer Einrichtung i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG an einem Ort des Betriebs genügt, um das Abzugsverbot auszuschließen oder ob der Betrieb auch von den untergebrachten Gästen – über die Schlüsselabholung hinaus – aufgesucht werden muss.
Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG greife nicht ein, wenn sich das Gästehaus am Ort eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinde. Ein Betrieb des Steuerpflichtigen am Ort des Gästehauses müsse nicht üblicherweise von den beherbergten Geschäftsfreunden aufgesucht werden.
Im Streitfall habe das Finanzgericht zu Unrecht angenommen, dass das Abzugsverbot für Gästehäuser eingreife, weil sich die Apartments außerhalb des Orts eines Betriebs des Klägers befänden.
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