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Recht / Zivilrecht 
Montag, 05.01.2026

Haftungsfragen bei Kollision beim Wenden des Pkw auf der Straße

Im Straßenverkehr ist das Wenden kein ungewöhnliches Fahrmanöver. Doch wer wendet, muss sicherstellen, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden. Wer das versäumt, muss zum überwiegenden Teil haften, wenn es beim Wendevorgang zu einem Unfall kommt. So entschied das Oberlandesgericht Hamm (Az. 7 U 81/23).

Ein Autofahrer hatte sein Fahrzeug innerorts wenden wollen. Er stand am Straßenrand und fuhr dann mit eingeschlagenen Rädern ein Stück rückwärts, um in einer Einfahrt wenden zu können, als in diesem Moment ein Auto vorbeifuhr. Es kam zur Kollision und daraufhin zum Streit über die Haftung. Der Autofahrer, der vorbeifahren wollte, forderte vollen Schadenersatz von dem Wendenden. Dieser forderte seinerseits Schadenersatz mit der Begründung, der Vorbeifahrende habe keinen ausreichenden seitlichen Abstand eingehalten. Eine erste Instanz verteilte die Haftung mit einer Quote von 80 Prozent zulasten des Wendenden. Mit der Entscheidung waren aber beide Parteien nicht einverstanden und gingen in Berufung.

Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte jedoch die Entscheidung der Vorinstanz. Gemäß § 9 Abs. 5 der Straßenverkehrsordnung sei es nur zulässig zu wenden oder rückwärtszufahren, wenn andere Verkehrsteilnehmer dadurch nicht gefährdet würden. Der Wendende hatte angegeben, dass er mit einem Rad bereits in der Spur gestanden hatte, als er zurücksetzte. Im Verlauf des Verfahrens konnte die Behauptung aber durch ein Sachverständigengutachten widerlegt werden. Vielmehr ergab dieses, dass er zunächst parallel am Rand gestanden hatte und dann – mit stark eingeschlagenen Rädern – rückwärts in die Fahrspur des anderen Autos gefahren war. Aber genau in diesem plötzlichen Manöver liege ein schwerer Sorgfaltspflichtverstoß. Die Quote von 80 Prozent der Haftung sei demnach angemessen. Allerdings müsse sich auch der Vorbeifahrende die Mitschuld von 20 Prozent anrechnen lassen. Die resultiere aus der sog. Betriebsgefahr des Autos. Diese Haftung könne lediglich dann entfallen, wenn der Unfall an sich als unvermeidbar gewertet würde, was vorliegend jedoch nicht der Fall war. Denn: In einer Verkehrssituation mit einem am Rand stehenden Auto mit laufendem Motor wäre es erforderlich gewesen, entweder langsamer zu fahren oder mehr seitlichen Abstand zu halten.

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