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Steuern / Verfahrensrecht 
Montag, 05.01.2026

Betriebsprüfung auch nach dem Tode des Betriebsinhabers zulässig?

Ist es eigentlich zulässig, dass das Finanzamt für den Betrieb eines Verstorbenen nach seinem Tode noch eine Betriebsprüfung – bzw. korrekt nach dem Wortlaut der Abgabenordnung: eine Außenprüfung – anordnet?

Mit dieser Frage hatten sich ein Finanzamt, das Hessische Finanzgericht und schließlich der Bundesfinanzhof (Az. X B 73/23) nach dem Tode eines Handwerkers zu befassen, weil die beiden Erben die an sie gerichtete Anordnung zur Durchführung einer Außenprüfung unter Hinweis auf § 193 der Abgabenordnung nicht akzeptieren wollten. Die Erben hatten den Betrieb nicht weitergeführt, sondern nur abgewickelt.

Gegen die Prüfungsanordnung vom Januar 2019 für 2014 bis 2016 gingen sie mit dem Einspruch, einer Klage beim Finanzgericht und schließlich der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesfinanzhof vor. Alle Rechtsmittel wurden vom Finanzamt bzw. den Gerichten abgelehnt. Die Brüder führten zur Begründung ihrer Rechtsmittel an, dass sie nach dem Tode des Vaters für die drei vorgesehenen Prüfungsjahre ein Chaos an Unterlagen und Aktenordnern vorgefunden hätten. Für die geplante Prüfung hätten sie sich umfangreich und in die Materie einarbeiten müssen und dann den bisherigen Steuerberater ihres Vaters mit der Sichtung der Buchungsunterlagen und der Erstellung der Steuererklärungen für das letzte Prüfungsjahr beauftragen müssen. Sie seien auch mit dem Betrieb des Vaters nicht vertraut gewesen und könnten keine Auskünfte über die verbuchten oder evtl. nicht verbuchten Beträge erteilen. Im Übrigen vertraten sie die Auffassung, dass eine zweite Außenprüfung nach der bereits kurz vorher erfolgten Prüfung für einen Mittelbetrieb unzulässig sei und gegen das Willkür- und Schikaneverbot verstoße. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass bei der eventuellen Feststellung und Festsetzung von größeren Steuernachzahlungen sie für den Nachlass die Insolvenz hätten anmelden müssen.

Die vorgetragenen Argumente drangen aber beim Finanzamt und den Finanzgerichten nicht durch. Nach dem Gesetz ist die Anordnung einer Außenprüfung nur daran gebunden, dass ein Steuerpflichtiger Einkünfte aus Gewerbebetrieb hatte. Das Auswahlermessen für die zu prüfenden Betriebe liegt beim Finanzamt. Nach dem Tode eines Betriebsinhabers gehen nicht nur Forderungen und Verbindlichkeiten auf den/die Erben über, sondern auch alle Pflichten für steuerlich relevante Umstände, die beim Erblasser eingetreten waren. Dazu gehört auch die Verpflichtung zur Duldung einer Außenprüfung.

Mit ihrer Schilderung vom Chaos in den Buchführungsunterlagen und der Berufung auf ihre Unkenntnis über die Abrechnung der Bauleistungen haben die Erben dem Finanzamt auch im Nachhinein geradezu eine Begründung für die Notwendigkeit einer Prüfung gegeben – obwohl diese für die Anordnung der Prüfung nach dem Gesetz nicht erforderlich ist.

Dieses Argument war nach den Ausführungen des Hessischen Finanzgerichts unerheblich, denn zur Anordnung der Prüfung gehört nur der Hinweis auf § 193 Abs 1 AO.

Zusammenfassend kann also festgehalten werden: Der Tod des Betriebsinhabers schützt die Erben nicht vor dem Besuch des Betriebsprüfers.

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