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Recht / Arbeits-/Sozialrecht 
Freitag, 02.01.2026

Mindestausbildungsvergütung steigt zum 01.01.2026

Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) sieht eine jährliche Anpassung der Mindestausbildungsvergütung für das erste Ausbildungsjahr vor. Für das zweite bis vierte Ausbildungsjahr gibt es gesetzlich festgelegte prozentuale Aufschläge auf die Mindestvergütung des ersten Ausbildungsjahres (18 Prozent für das zweite Ausbildungsjahr, 35 Prozent für das dritte Ausbildungsjahr und 40 Prozent für das vierte Ausbildungsjahr).

Zum 01.01.2026 steigt die Mindestausbildungsvergütung auf:

  • 724 Euro im 1. Ausbildungsjahr,
  • 854 Euro im 2. Ausbildungsjahr,
  • 977 Euro im 3. Ausbildungsjahr und
  • 1.014 Euro im 4. Ausbildungsjahr.

Die neuen Untergrenzen gelten für alle Auszubildende in dualen Ausbildungsberufen, die ihre Ausbildung zwischen dem 01.01.2026 und dem 31.12.2026 beginnen.

Tarifvertragliche Regelungen sind von der Mindestausbildungsvergütung ausgenommen.

Hinweis

Bis zum 31.12.2023 wurde die Höhe der Mindestvergütung im Gesetz festgelegt. Ab dem 01.01.2024 wird die Höhe der Mindestausbildungsvergütung auf Basis der durchschnittlichen Entwicklung der Ausbildungsvergütungen fortgeschrieben.

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.