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Zurück zur ÜbersichtSchadensersatz wegen Verschmutzung eines Grundstücks durch Gülle-Verwehung
Das Landgericht Kempten (Allgäu) hat der Klage einer Betreiberin von Ferienwohnungen in Fischen gegen einen Landwirt teilweise stattgegeben und eine verschuldensunabhängige Haftung nach § 7 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) wegen Verschmutzung eines Grundstücks durch Gülle-Verwehung bejaht (Az. 12 O 1063/24).
Eine Betreiberin von Ferienwohnungen hatte Schadensersatz wegen Verschmutzungen ihres Grundstücks, insbesondere eines Außenpools, geltend gemacht. Diese waren entstanden, als ein Landwirt im April 2023 während der Fahrt mit einem Traktorgespann auf einer öffentlichen Straße in unmittelbarer Nähe des Grundstücks Gülle ausbrachte. Durch Windböen wurde eine erhebliche Menge Gülle auf das Grundstück der späteren Klägerin verweht.
Streitpunkt im Verfahren vor dem Landgericht Kempten war unter anderem, ob die Gefahr durch den Wind für den beklagten Landwirt vorhersehbar war und ob er fahrlässig gehandelt habe. Nach Auffassung des Landgerichts komme es hierauf aber nicht an, da die Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG bereits ohne Verschulden eingreife. Maßgeblich sei, dass sich eine von dem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr realisiert habe, da die Vorschrift grundsätzlich alle Schadensereignisse erfasse, die in einem inneren Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeugs als Fortbewegungs- oder Transportmittel stünden. Dies sei hier der Fall gewesen, denn der Traktor habe sich zum Zeitpunkt des Schadensereignisses auf einer öffentlichen Straße bewegt und die Gülleverteilung sei über eine vom Fahrzeug angetriebene Pumpe erfolgt. Die Verbindung zur Fortbewegungsfunktion sei damit gegeben gewesen – auch wenn die konkrete Verschmutzung durch die Gülle und nicht durch eine Kollision o. ä. ausgelöst wurde. Eine abweichende Bewertung könne allenfalls dann erfolgen, wenn sich ausschließlich die Gefahr eines reinen Arbeitsgeräts verwirklicht habe. Vorliegend sei jedoch gerade die Kombination aus der Fahrt auf einer öffentlicher Straße und der zweckgemäßen Nutzung der Ausbringungseinrichtung maßgeblich gewesen.
Die gegen das Urteil eingelegte Berufung hat der Beklagte im Verfahren vor dem Oberlandesgericht München inzwischen zurückgenommen. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.
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