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Steuern / Einkommensteuer 
Freitag, 02.01.2026

Anforderungen an die Entgeltlichkeit bei Anschaffung einer Wohnung (Wohn-Riester)

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied, dass die Anschaffung einer Wohnung im Sinne des § 92a des Einkommensteuergesetzes zwingend die Entgeltlichkeit des Erwerbs voraussetzt, d. h. eine Gegenleistung in Form der Zahlung eines Kaufpreises erbracht werden und nachgewiesen werden muss (Az. 15 K 15058/23). Hierzu ist die Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen I R 19/25 anhängig.

Im konkreten Fall erhielt der Kläger Altersvorsorgezulagen und Steuerermäßigungen für die Anschaffung einer Wohnung. Die Anschaffung erfolgte jedoch nicht durch Zahlung eines Kaufpreises, sondern in der Übernahme der Verpflichtung zur Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen der Wohnung. Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass die von ihr durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen an der Immobilie als „Herstellung einer Wohnung“ im Sinne von § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu werten seien. Das beklagte Finanzamt teilte diese Ansicht nicht und forderte die gewährten Zulagen zurück. Die Klage vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg blieb erfolglos. Eine Anschaffung im Sinne des § 92a EStG setze zwingend eine Gegenleistung in Form eines Kaufpreises voraus.

Der Bundesfinanzhof muss nun die Frage klären, ob die Anschaffung einer Wohnung im Sinne des § 92a EStG zwingend die Entgeltlichkeit des Erwerbs voraussetzt oder ob die Gegenleistung beispielsweise auch in der Übernahme der Verpflichtung zur Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen der Wohnung bestehen kann.

Hintergrund

Gemäß § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG darf das geförderte Altersvorsorgekapital für die Herstellung oder Anschaffung einer selbstgenutzten Wohnung verwendet werden, und zwar bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung oder zur Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens, wenn das dafür entnommene Kapital mindestens 3.000 Euro beträgt.

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