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Zurück zur ÜbersichtZinsloses befristetes Darlehen bleibt schenkungsteuerpflichtig - spätere Verzinsung wirkt nicht zurück
Die Gewährung eines zinslosen befristeten Darlehens stellt eine freigebige Zuwendung dar. Vereinbaren die Vertragsparteien nachträglich eine Verzinsung oder beenden sie das Darlehen vorzeitig, hat dies grundsätzlich keine rückwirkenden Auswirkungen auf die bereits entstandene Schenkungsteuer. Bei der Bewertung des Zinsvorteils ist jedoch die Begrenzung des § 16 des Bewertungsgesetzes zu beachten. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 4 K 2261/24).
Die Klägerin erhielt im Oktober 2019 von einer niederländischen Gesellschaft, deren Geschäftsführer ihr Lebensgefährte war, ein bis Ende 2030 laufendes zinsloses Darlehen über 125.000 Euro. Nachdem die Steuerfahndung den Vorgang an das Finanzamt gemeldet hatte, setzte dieses Schenkungsteuer fest. Es bewertete den Zinsvorteil anhand eines Zinssatzes von 5,5 % und eines Vervielfältigers für die vereinbarte Laufzeit mit einem steuerpflichtigen Erwerb von 57.165 Euro. Im Klageverfahren machte die Klägerin geltend, die Parteien hätten das Darlehen später rückwirkend verzinst und bereits im Jahr 2020 beendet. Deshalb habe der Zinsvorteil höchstens ein Jahr bestanden und der Freibetrag sei nicht überschritten worden.
Das Finanzgericht Düsseldorf bestätigte zunächst, dass die Gewährung eines zinslosen Darlehens eine freigebige Zuwendung und damit grundsätzlich schenkungsteuerpflichtig ist. Gegenstand der Schenkung sei der kapitalisierte Vorteil aus der unentgeltlichen Kapitalnutzung. Auch die Festsetzungsfrist sei noch nicht abgelaufen, da das zuständige Finanzamt erst 2024 Kenntnis von der Schenkung erlangt hatte. Die nachträgliche Vereinbarung einer Verzinsung sowie die spätere Aufhebung des Darlehens änderten an der bereits entstandenen Schenkungsteuer nichts. Maßgeblich sei der Zeitpunkt der Darlehensauszahlung. Nachträgliche privatautonome Änderungen des Vertrags würden die bereits vollzogene Schenkung grundsätzlich nicht beseitigen. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, nach der bei unbefristeten Darlehen eine spätere Kündigung zu einer rückwirkenden Neubewertung führen kann, ist auf befristete Darlehen nicht übertragbar. Bei einem befristeten Darlehen dürfe die Klägerin am Bewertungsstichtag mit der Nutzung des Kapitals bis zum vereinbarten Laufzeitende rechnen. Allerdings korrigierte das Gericht die Bewertung des Nutzungsvorteils. Zwar sei grundsätzlich ein Jahreswert von 5,5 % des Darlehensbetrags anzusetzen, dieser werde jedoch durch § 16 BewG begrenzt, wonach der Jahreswert der Nutzung den nach den Bewertungsvorschriften ermittelten Wert des Wirtschaftsguts geteilt durch 18,6 nicht überschreiten darf. Deshalb reduzierte das Gericht den Jahreswert und setzte den steuerpflichtigen Erwerb auf 56.548 Euro herab. Im Übrigen blieb die Klage ohne Erfolg.
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