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Zurück zur ÜbersichtVermögensstockspende: Spendenabzug in Folgejahren nur bei rechtzeitiger Feststellung des Spendenvortrags
Eine Vermögensstockspende kann in späteren Veranlagungszeiträumen nur abgezogen werden, wenn das noch nicht verbrauchte Spendenvolumen bereits zum Ende des Zuwendungsjahres gesondert festgestellt wurde. Maßgeblich ist dabei grundsätzlich der Betrag, der im Einkommensteuerbescheid des Zuwendungsjahres als abziehbare Sonderausgabe ausgewiesen ist. Eine eigenständige Prüfung im Feststellungsverfahren findet nicht statt. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. X R 2/24).
Die Steuerpflichtige hatte 2016 insgesamt 3 Mio. Euro in den Vermögensstock einer Stiftung gespendet. In ihrer Einkommensteuererklärung für 2016 machte sie die Spende zunächst nicht geltend. Erst 2019 beantragte sie, einen Teilbetrag für 2016 abzuziehen, einen verbleibenden Vermögensstock-Spendenvortrag auf den 31.12.2016 festzustellen und weitere 400.000 Euro im Jahr 2017 als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Das Finanzamt lehnte diese Anträge ab. Im weiteren Verfahren wurde für 2016 lediglich ein Betrag von 552 Euro als abziehbare Vermögensstockspende anerkannt. Darüber hinaus konnte der Einkommensteuerbescheid 2016 nicht mehr geändert werden. Die Stiftung als Rechtsnachfolgerin begehrte dennoch die Feststellung eines Spendenvortrags von 999.448 Euro sowie den Abzug von 400.000 Euro im Jahr 2017.
Der Bundesfinanzhof wies die Revision im Ergebnis zurück. Für die Feststellung eines verbleibenden Vermögensstock-Spendenvortrags gelten die Regeln über die Feststellung eines Verlustvortrags entsprechend. Dadurch sei der Feststellungsbescheid grundsätzlich an den Einkommensteuerbescheid des Zuwendungsjahres gebunden. Entscheidend sei deshalb, in welcher Höhe die Spende dort als abziehbare Sonderausgabe ausgewiesen wurde. Im späteren Feststellungsverfahren werde das Spendenvolumen nicht nochmals eigenständig geprüft. Da im Einkommensteuerbescheid 2016 nur 552 Euro als abziehbare Spende ausgewiesen und zugleich verbraucht worden waren, sei kein feststellbarer Spendenvortrag verblieben. Eine weitergehende Feststellung komme auch nicht ausnahmsweise in Betracht, weil der Steuerbescheid 2016 nicht allein wegen fehlender steuerlicher Auswirkung unverändert blieb, sondern weil für eine weitere Änderung keine Korrekturvorschrift mehr zur Verfügung stand. Auch der begehrte Abzug von 400.000 Euro im Jahr 2017 scheiterte. Der Abzug einer Vermögensstockspende in einem Folgejahr setze zwingend voraus, dass zum Ende des Vorjahres ein entsprechender Spendenvortrag gesondert festgestellt wurde. Da eine solche Feststellung fehle und auch nicht mehr nachgeholt werden musste, sei der Sonderausgabenabzug für 2017 ausgeschlossen.
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