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Zurück zur ÜbersichtSteuererklärung 2025 nicht zu spät einreichen
Zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind unter anderem Personen mit Einkünften, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen (z. B. aus Vermietung und Verpachtung oder aus selbstständiger Tätigkeit). Eine Pflicht besteht außerdem unter anderem für Arbeitnehmer, die Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro (z. B. Arbeitslosen-, Kranken- oder Elterngeld) bezogen haben, Arbeitslohn nach Steuerklasse VI erhalten haben oder bei Ehegatten bzw. Lebenspartnern, die Steuerklassenkombination III/V gewählt haben.
Finanzielle Nachteile vermeiden
Wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, sollte den 31.07.2026 unbedingt einhalten. Bei einer verspäteten Abgabe können Verspätungszuschläge festgesetzt werden. Außerdem kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzen – häufig mit einem für die Betroffenen nachteiligen Ergebnis. Bleibt die Steuererklärung weiterhin aus, können zusätzlich Zwangsgelder festgesetzt werden.
Ist absehbar, dass die Frist nicht eingehalten werden kann, sollte rechtzeitig beim Finanzamt eine Fristverlängerung beantragt werden. Der Antrag kann beispielsweise schriftlich, elektronisch über ELSTER oder auch telefonisch gestellt werden. Finanzämter gewähren in der Praxis die Fristverlängerung häufig, wenn der Antrag nachvollziehbar begründet wird. Ein Rechtsanspruch besteht allerdings nicht.
Längere Frist bei steuerlicher Beratung
Wer sich bei der Steuererklärung von einer Steuerberaterin, einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein vertreten lässt, hat etwas mehr Zeit. Für die Steuererklärung 2025 endet die Abgabefrist in diesen Fällen grundsätzlich erst am 01.03.2027. Besondere Regelungen gelten für Land- und Forstwirte.
Ist die Frist bereits verstrichen, sollte dennoch möglichst schnell gehandelt werden. Eine zeitnahe Abgabe der Steuererklärung oder die frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt kann dazu beitragen, finanzielle Nachteile zu begrenzen.
Hinweis: Nicht jeder ist zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Besteht keine Pflichtveranlagung, kann freiwillig eine Einkommensteuererklärung im Rahmen der Antragsveranlagung eingereicht werden, um sich beispielsweise zu viel gezahlte Steuern erstatten zu lassen.
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