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Zurück zur ÜbersichtLärmbelästigung durch Nagetierbefall im Urlaubshotel stellt Reisemangel dar
Das Amtsgericht München hat einem Urlauber wegen nächtlicher Lärmbelästigung durch die Geräusche von Nagetieren im Urlaubshotel teilweise eine Reisepreisminderung zugesprochen. Ein solcher Mangel stelle eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise dar. Einen Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verneinte das Gericht jedoch (Az. 223 C 17811/24).
Der Kläger hatte für sich und seine Familie eine Pauschalreise nach Kreta zu einem Reisepreis von insgesamt 5.326 Euro gebucht. Vertragsbestandteil war ein Hotelaufenthalt in Kreta von 14 Übernachtungen. Nach Darstellung des Klägers habe in dem ihm zunächst zugewiesenen Hotelzimmer ein Nagetierbefall geherrscht. Die nachtaktiven Tiere hätten während der Nachtzeit lautstark an der Wand genagt und gekratzt, sodass der Schlaf des Klägers und seiner Familie erheblich gestört bis unmöglich gewesen sei. Nach einer Mängelanzeige wechselte die Familie in ein kleineres Hotelzimmer. Vom Reiseveranstalter verlangte der Kläger eine Minderung des Reisepreises sowie Schadensersatz. Der Reiseveranstalter bestritt den behaupteten Nagetierbefall.
Das Amtsgericht München hielt die Schilderungen des Klägers für glaubhaft. Zudem wertete es den Umzug in ein deutlich kleineres Zimmer als Indiz dafür, dass das ursprünglich zugewiesene Zimmer tatsächlich mangelhaft gewesen sei. Es sprach dem Kläger deshalb für die ersten vier Reisetage eine Reisepreisminderung von 45 Prozent zu. Einen weitergehenden Schadensersatz lehnte das Amtsgericht ab, da die Beeinträchtigung hierfür nicht erheblich genug gewesen sei und die übrigen Reiseleistungen mangelfrei erbracht worden seien.
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