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Recht / Zivilrecht 
Donnerstag, 30.07.2026

Unzulässige AGB-Klausel: Bank muss Kunden aktiv informieren

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass Banken ihre betroffenen Kunden bei unwirksamen AGB-Klauseln persönlich informieren müssen – und zwar individualisiert per Post oder E-Mail. Eine bloße Information auf der Online-Banking-Seite reicht hierfür nicht aus. Hat eine Bank unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet – hier: die Verpflichtung zur Zahlung eines Verwahrentgelts bei Verträgen über Spareinlagen -, ist sie verpflichtet, die Folgen zu beseitigen. Nach Auffassung des Gerichts kann es zur Beseitigung einer durch unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen entstandenen Fehlvorstellung erforderlich sein, die betroffenen Kunden individualisiert per Post oder E-Mail über die Unwirksamkeit der Klausel zu informieren (Az. 3 U 286/22).

Im Streitfall war die beklagte deutsche Geschäftsbank vom Bundesgerichtshof rechtskräftig dazu verurteilt worden, es zu unterlassen, von Verbrauchern aufgrund ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verträge über Spareinlagen bei Überschreiten eines bestimmten Freibetrags ein Verwahr- oder Guthabenentgelt zu verlangen. Der Kläger, der Verbraucherinteressen wahrnimmt, verlangte darüber hinaus, dass die Beklagte die vom Verwahrentgelt betroffenen Kunden über die Unwirksamkeit der Klausel informiert. Das Landgericht hatte die Beklagte unter anderem verurteilt, die betroffenen Verbraucher binnen vier Wochen durch individualisierte Berichtigungsschreiben über die Unwirksamkeit der Klausel zu informieren. Auf die Berufung der Beklagten bestätigte das Oberlandesgericht im Grundsatz, dass sie unter anderem zum Versand einer der Richtigstellung dienenden Information verpflichtet ist.

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