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Zurück zur ÜbersichtBewertung eines Miteigentumsanteils: Marktanpassungsabschlag muss vorgenommen werden
Das Finanzgericht Münster entschied, dass bei der Bewertung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück für Erbschaftsteuerzwecke vom anteiligen Verkehrswert des Grundstücks ein Marktanpassungsabschlag vorzunehmen ist, der die niedrigere Verkehrsfähigkeit eines Miteigentumsanteils abbildet (Az. 3 K 1201/21 F).
Im konkreten Fall erwarb der Kläger im Wege eines Vermächtnisses einen hälftigen Miteigentumsanteil an einem Grundstück. Aus einem eingeholten Wertgutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte ergab sich ein Verkehrswert in Höhe von 150.000 Euro für das gesamte Grundstück (Bodenwert abzüglich Abrisskosten) und ein Verkehrswert in Höhe von 60.000 Euro für den hälftigen Miteigentumsanteil. Darin war außerdem ausgeführt, dass vom hälftigen Verkehrswert im Wege der Marktanpassung ein Abschlag vorzunehmen sei, denn der Erwerb eines Miteigentumsanteils für Dritte sei mit erheblichen Risiken verbunden. Diesen Abschlag bezifferte der Gutachterausschuss mit etwa 20 Prozent. Das beklagte Finanzamt erkannte den Abschlag jedoch nicht an und stellte den Grundbesitzwert für den Miteigentumsanteil auf 75.000 Euro fest. Die Marktgängigkeit eines Miteigentumsanteils sei bei der Bewertung nicht zu berücksichtigen.
Der hiergegen erhobenen Klage hat das Finanzgericht Münster vollumfänglich stattgegeben und den durch Vermächtnis erworbenen Miteigentumsanteil für Erbschaftsteuerzwecke mit 60.000 Euro bewertet. Nach Auffassung der Richter hat der Kläger den Nachweis gemäß § 198 Satz 1 des Bewertungsgesetzes erbracht, dass der gemeine Wert des Miteigentumsanteils niedriger sei als der nach §§ 182 ff. BewG ermittelte (Bedarfs-)Wert. Nach Auffassung des Gerichts beschränkt sich das Gesetz nicht auf den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts des Volleigentums, sondern lässt auch eine Bewertung unterhalb des rechnerischen Bruchteils des Werts des Volleigentums zu. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut, der auf den gemeinen Wert der zu bewertenden wirtschaftlichen Einheit – vorliegend also den Miteigentumsanteil – abstelle. Auch nach Sinn und Zweck des § 198 Satz 1 BewG sollten sämtliche wertbeeinflussenden Umstände geltend gemacht werden können. Das vom Kläger eingereichte Sachverständigengutachten sei lt. Gericht auch geeignet, den niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen. Es entspreche den Vorgaben der ImmoWertVO und sei im Ergebnis plausibel, was hinsichtlich der Ermittlung des Werts des Volleigentums zwischen den Beteiligten auch nicht streitig sei.
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