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Zurück zur ÜbersichtKein sittenwidriger Pferdekauf trotz Kaufpreis von 710.000 Euro
Ein Pferdekaufvertrag ist nicht allein deshalb wegen Wuchers oder Sittenwidrigkeit nichtig, weil der Kaufpreis den behaupteten Verkehrswert erheblich übersteigt. Handelt der Käufer im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit, muss er zusätzlich darlegen und beweisen, dass der Verkäufer eine Zwangslage, Unerfahrenheit oder sonstige Schwäche bewusst ausgenutzt hat. So entschied das Landgericht Osnabrück (Az. 1 O 305/26).
Eine US-Amerikanerin kaufte im Jahr 2022 ein Pferd für 710.000 Euro. Sie war der Auffassung, das Pferd habe tatsächlich nur einen Wert von etwa 310.000 Euro gehabt. Deshalb verlangte sie die Rückabwicklung des Kaufvertrags und berief sich auf Wucher bzw. Sittenwidrigkeit. Die US-Amerikanerin betreibt eine Reitanlage und hatte bereits mehrfach Pferde im sechs- und siebenstelligen Preisbereich erworben. Vor Abschluss des Kaufvertrags hatte sie sich auch andere Pferde angesehen und das streitgegenständliche Pferd Probe geritten.
Das Landgericht Osnabrück wies die Klage ab. Ein wucherähnliches Geschäft nach § 138 Abs. 2 BGB liege nicht vor, weil die klagende US-Amerikanerin nicht unerfahren im Sinne des Gesetzes gewesen sei. Erforderlich sei ein allgemeiner Mangel an Lebens- und Geschäftserfahrung. Eine fehlende Fachkenntnis bei der Bewertung eines bestimmten Pferdes genüge hierfür nicht. Auch eine Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB verneinte das Gericht. Bereits das Vorliegen eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Kaufpreis und Wert des Pferdes sei zweifelhaft. Jedenfalls habe die Klägerin nicht nachgewiesen, dass die Beklagte eine verwerfliche Gesinnung gehabt oder eine Schwächesituation der Klägerin ausgenutzt habe. Da die Klägerin den Kauf im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit abgeschlossen habe, könne aus einem möglichen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht ohne Weiteres auf eine sittenwidrige Ausnutzung geschlossen werden. Die Klägerin habe sich vielmehr nach Besichtigung mehrerer Pferde und einem Proberitt eigenständig für den Kauf entschieden. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte ihre Entscheidung unzulässig beeinflusst oder eine besondere Zwangs- oder Schwächesituation ausgenutzt habe, seien nicht ersichtlich.
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