Aktuelles
Infothek
Zurück zur ÜbersichtFlugzeitänderung: Mängelansprüche wegen verspäteter Anreise
Das Amtsgericht München entschied, dass eine erhebliche Verschiebung der Flugzeiten, die schon Wochen vor Antritt der Reise mitgeteilt wird, einen Reisemangel darstellen kann (Az. 191 C 7747/26).
Im Streitfall buchte die Klägerin für sich und ihren Partner bei dem beklagten Reiseveranstalter eine Pauschalreise nach Antalya für 2.935 Euro. Statt des ursprünglich vorgesehenen Hinflugs am 15.04. um 7:40 Uhr verlegte der Reiseveranstalter mehrere Wochen vor Reisebeginn den Abflug von 7:40 Uhr auf 16:30 Uhr. Dadurch erreichten die Klägerin und ihr Partner das Hotel erst um 20:45 Uhr. Nach der durchgeführten Reise machte die Klägerin Mängelansprüche wegen der verspäteten Anreise geltend. Der Reiseveranstalter erstattete ihr einen Betrag in Höhe von 56,44 Euro, wobei er für fünf Stunden Verspätung je fünf Prozent des Tagesreisepreises ansetzte. Die Klägerin war der Ansicht, dass ihr Ersatz eines gesamten Tagesreisepreises sowie Schadensersatz aufgrund nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zustünde. Sie erhob daher Klage auf Zahlung von insgesamt 425,77 Euro.
Das Amtsgericht München sprach der Klägerin weitere 56,44 Euro zu und wies die Klage im Übrigen ab. Es komme nicht ausschließlich auf die Zahl der verlorenen Stunden an. Vielmehr stelle die Lage der Flugzeiten bei Pauschalreisen einen wertbildenden Bestandteil der Reiseleistung dar – diese seien preisbildend. Im Streitfall verblieb der Klägerin am ersten Reisetag nach Durchführung des Transfers und dem Check-in im Hotel praktisch keine nutzbare Zeit mehr zur Inanspruchnahme der gebuchten Reiseleistungen. Nach Auffassung des Gerichts wurde der erste Aufenthaltstag am Urlaubsort dadurch wirtschaftlich nahezu vollständig entwertet. Daher setzte das Amtsgericht die Minderung auf einen vollen Tagesreisepreis der Klägerin (1.467,50 Euro : 13 = 112,88 Euro) fest.
Ein Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit bestehe hingegen nicht. Ein solcher Anspruch setze voraus, dass die Flugpauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt worden sei. Diese Voraussetzung liege im Streitfall jedoch nicht vor. Darüber hinaus stellte das Gericht klar, dass die Klägerin nur hinsichtlich der ihr selbst zustehenden Ansprüche aus dem zwischen ihr und der Beklagten bestehenden Pauschalreisevertrag aktivlegitimiert sei. Die gemeinsame Buchung einer Reise führe nicht dazu, dass ein Reisender automatisch berechtigt sei, Ansprüche eines anderen Reisenden im eigenen Namen geltend zu machen.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.