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Zurück zur ÜbersichtNutzung von Elektro‑ und Hybridelektrofahrzeugen: Ermittlung der Ladekosten
Die betrieblich veranlassten Stromkosten für das Laden an der häuslichen Ladevorrichtung können wahlweise auf Basis der tatsächlichen Stromkosten oder der Strompreispauschale ermittelt werden.
Tatsächliche Stromkosten
Die Finanzverwaltung konkretisiert die Ermittlung der tatsächlichen Ladekosten. Der betriebliche Stromverbrauch kann mit einem separaten, nicht eichrechtskonformen Stromzähler nachgewiesen werden. Lässt sich der betriebliche Anteil nicht unmittelbar ermitteln, reichen Aufzeichnungen über drei Monate aus. Für die Ermittlung der tatsächlichen Ladekosten wird die nachgewiesene Strommenge mit dem individuellen Strompreis multipliziert. Neben den verbrauchsabhängigen Stromkosten können auch anteilige Grundpreise berücksichtigt werden; für dynamische Stromtarife gelten Vereinfachungen. Die Einspeisung aus einer privaten Photovoltaikanlage bleibt aus Vereinfachungsgründen unberücksichtigt.
Strompreispauschale
Alternativ kann aus Vereinfachungsgründen die neue Strompreispauschale genutzt werden. Dabei wird auf den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Gesamtdurchschnittsstrompreis für private Haushalte abgestellt und mit der nachgewiesenen geladenen Strommenge multipliziert. Die Vereinfachung gilt unabhängig davon, ob ein dynamischer Stromtarif oder eine private Photovoltaikanlage genutzt wird. Das Wahlrecht zwischen tatsächlichen Stromkosten und Strompreispauschale ist einheitlich für das gesamte Wirtschaftsjahr auszuüben.
Anwendung
Die Neuregelungen gelten für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen. Die bisherigen Regelungen dürfen noch bis zum 31. Juli 2026 weiter angewendet werden.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.