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Recht / Zivilrecht 
Donnerstag, 16.07.2026

Bei Auffahrunfall gilt „Anscheinsbeweis“ - Haftung kann aber durch Gutachten widerlegt werden

Auch bei einem Kettenauffahrunfall gilt grundsätzlich der Anscheinsbeweis gegen den, der von hinten auffährt. Daher wird zunächst vermutet, dass er schuld ist, etwa wegen zu geringen Abstands oder Unaufmerksamkeit. Das kann allerdings durch ein Gutachten widerlegt werden. Darauf wies das Landgericht Stralsund hin (Az. 2 O 204/24).

Im Streitfall ging es um drei Autos. Die Fahrerin in der Mitte behauptete, sie sei rechtzeitig stehen geblieben und erst durch den hinteren Wagen auf das vordere Auto geschoben worden. Die Gegenseite meinte, sie sei schon vorher selbst auf den Vordermann aufgefahren.

Ein Gutachten ergab: Das mittlere Auto hatte ohne Berührung anhalten können und wurde erst durch den Aufprall von hinten weitergeschoben. Daher hafte der zuletzt aufgefahrene Hintermann allein auch für den Frontschaden des mittleren Autos. Selbst ein mögliches starkes oder grundloses Bremsen des vorderen Autos ändere daran nichts.

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