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Zurück zur ÜbersichtVorläufiger Rechtsschutz in voller Höhe bei Aussetzungszinsen für Zeiträume vor 2019
Das Finanzgericht Münster entschied, dass Aussetzungszinsen für die Jahre 2014 bis 2018 vorläufig komplett ausgesetzt werden können. Grund: Es bestehen ernsthafte Zweifel, ob der Zinssatz von 0,5 % pro Monat (6 % pro Jahr) verfassungsgemäß ist (Az. 9 V 583/26).
Hintergrund: Wer gegen einen Steuerbescheid vorgeht und dafür eine Aussetzung der Vollziehung bekommt, zahlt zunächst keine Steuer. Verliert er später, fallen für diese Zeit Aussetzungszinsen an – bisher mit 6 % pro Jahr.
Das Bundesverfassungsgericht hatte 2021 diesen Zinssatz ab 2014 für Nachzahlungszinsen als verfassungswidrig eingestuft, ihn aber bis Ende 2018 ausnahmsweise weiter gelten lassen. Für Aussetzungszinsen gibt es dazu noch keine Entscheidung.
Im entschiedenen Fall bekam ein Ehepaar für Aussetzungszinsen 2014-2018 Rechtsschutz, für Nachzahlungszinsen nicht. Das Gericht widerspricht damit der bisherigen Linie des Bundesfinanzhofs und lässt Beschwerde zu.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig (BFH-Az. VIII B 59/26 (AdV)).
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