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Zurück zur ÜbersichtVollziehung von Aussetzungszinsen für 2014 bis 2018 wegen verfassungsrechtlicher Zweifel ausgesetzt
An der Verfassungsmäßigkeit des gesetzlichen Zinssatzes von 0,5 % pro Monat für Aussetzungszinsen bestehen für Verzinsungszeiträume vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2018 ernstliche Zweifel. Die Vollziehung entsprechender Zinsbescheide kann daher laut einem Urteil des Finanzgerichts Münster im einstweiligen Rechtsschutz in voller Höhe ausgesetzt werden (Az. 9 V 583/26).
Ein zusammen zur Einkommensteuer veranlagtes Ehepaar beantragte vorläufigen Rechtsschutz gegen festgesetzte Aussetzungszinsen, soweit diese Verzinsungszeiträume von 2014 bis 2018 betrafen. Außerdem wandte es sich gegen Nachzahlungszinsen für Zeiträume vor 2019.
Das Finanzgericht Münster setzte die Vollziehung der Aussetzungszinsen für die Jahre 2014 bis 2018 vollständig aus. Es bestünden ernstliche Zweifel daran, dass der gesetzliche Zinssatz von 0,5 % pro Monat (6 % jährlich) in diesem Zeitraum mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts, das den gleichen Zinssatz für Nachzahlungszinsen ab 2014 für verfassungswidrig erklärt hatte, würden nach Auffassung des Finanzgerichts auf Aussetzungszinsen übertragbar erscheinen. Ob das Bundesverfassungsgericht insoweit ebenfalls eine Fortgeltung der gesetzlichen Regelung anordnen würde, müsse im Eilverfahren nicht vorweggenommen werden. Soweit sich der Antrag gegen Nachzahlungszinsen für Zeiträume vor 2019 richtete, blieb er erfolglos. Hier habe das Bundesverfassungsgericht die Weitergeltung der gesetzlichen Verzinsungsregelung bis Ende 2018 ausdrücklich angeordnet.
Hinweis
Mit seiner Entscheidung weicht das Finanzgericht Münster bewusst von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ab und ließ deshalb die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zu. Der Bundesfinanzhof hatte für Zeiträume vor 2019 keine und ab 2019 nur eine auf den Differenzbetrag zu dem nunmehr geltenden Zinssatz für Nachzahlungszinsen in Höhe von 0,15 % pro Monat (§ 238 Abs. 1a der Abgabenordnung) beschränkte Aussetzung gewährt. Für die Zeit vor 2019 fehlt es dem Finanzgericht Münster bereits an einem niedrigeren Vergleichssatz, von dem nur die Differenz zweifelhaft sein könnte. Für Steuerpflichtige mit noch offenen Aussetzungszinsen aus den Jahren 2014 bis 2018 kann damit ein vorläufiger Rechtsschutz in Betracht kommen, der über die bisherige Linie des Bundesfinanzhofs hinausreicht.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Über die bereits eingelegte Beschwerde entscheidet der Bundesfinanzhof (Az. VIII B 59/26 (AdV)).
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