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Zurück zur ÜbersichtParkender öffnet Autotür - Bei „Dooring“ mit Wohnmobil kein Schadensersatz
Ein Autofahrer parkte am Straßenrand und öffnete seine Fahrertür. Ein vorbeifahrendes Wohnmobil streifte die Tür, die Autotür wurde stark beschädigt. Der Autofahrer verlangte Schadensersatz mit der Begründung, das Wohnmobil sei viel zu schnell (ca. 60 statt erlaubter 30 km/h) und mit zu geringem seitlichen Abstand vorbeigefahren. Außerdem sei die Tür nur einen kleinen Spalt geöffnet gewesen.
Das Landgericht Lübeck wies die Klage ab (Az. 5 O 71/24). Ein Gutachten ergab, dass die Tür weit in die Fahrbahn ragte. Damit verletzte der Autofahrer seine besondere Sorgfaltspflicht beim Aussteigen nach § 14 Abs. 1 StVO: Wer eine Tür öffnet, müsse den Verkehr vorher und währenddessen mit „äußerster Sorgfalt“ beobachten.
Wenn es beim Türöffnen zu einem Unfall kommt, spricht der sog. Anscheinsbeweis grundsätzlich gegen denjenigen, der die Tür öffnet: Man geht typischerweise von dessen Fahrlässigkeit aus. Ein zu hohes Tempo oder einen zu geringen Abstand des Wohnmobils konnte der Gutachter nicht feststellen.
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