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Zurück zur ÜbersichtPrivate Krankenversicherung muss 24-Stunden-Behandlung zahlen
Das Landgericht Coburg hat die Leistungspflicht einer privaten Krankenversicherung für die medizinisch notwendige Rund-um-die-Uhr-Betreuung eines Schwerstverletzten auch im Notlagentarif bejaht (Az. 24 O 267/22).
Ein Motorradfahrer hatte bei einem Verkehrsunfall schwerste Kopfverletzungen erlitten und musste dauerhaft medizinisch überwacht werden, um bei lebensgefährlichen Aspirationen jederzeit eingreifen zu können. Nachdem die private Krankenversicherung die Kosten zunächst übernommen hatte, verweigerte sie weitere Leistungen unter Hinweis auf den Notlagentarif und den dort begrenzten Leistungskatalog.
Das Landgericht Coburg gab der Klage des Versicherten jedoch teilweise statt. Nach Auffassung des Gerichts kann sich ein Versicherer in Ausnahmefällen nicht auf tarifliche Leistungsausschlüsse berufen, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet würde. Dies sei der Fall, wenn die Behandlung erforderlich sei, um die grundlegenden Vitalfunktionen des Versicherten zu erhalten. Da ohne die ständige medizinische Überwachung schwere gesundheitliche Schäden bis hin zum Tod drohten, müsse die Krankenversicherung die Behandlungskosten grundsätzlich tragen. Nicht erstattungsfähig seien allerdings Kostenanteile für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung, für die die Pflegeversicherung zuständig sei. Das Urteil wurde in der zweiten Instanz bestätigt.
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