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Zurück zur ÜbersichtEnergiesperre bei unzureichender Information des Kunden unzulässig
Ein Energieversorger ist trotz Zahlungsrückstands des Haushaltskunden nicht zur Versorgungsunterbrechung berechtigt, wenn er den Kunden nicht zuvor gemäß den gesetzlichen Vorgaben informiert hat. Mit der Androhung der Versorgungsunterbrechung ist dem Kunden mitzuteilen, dass er der Verhältnismäßigkeit der geplanten Unterbrechung entgegenstehende relevante Umstände mitteilen kann. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass der Kunde dem Netzbetreiber bei gewichtigen Informationsmängeln keinen Zutritt zu seiner Wohnung zum Zweck der Versorgungsunterbrechung gewähren muss (Az. 5 W 18/26).
Ein Energieversorgungsunternehmen wollte wegen Zahlungsrückständen die Energieversorgung eines Kunden unterbrechen. Zur Durchführung der Sperre sollte der Kunde einem Mitarbeiter des Netzbetreibers Zugang zur Messeinrichtung gewähren. In der vorherigen Information hatte der Energieversorger lediglich darauf hingewiesen, dass der Kunde Gründe mitteilen könne, die einer Sperre entgegenstehen, wenn die Unterbrechung eine „Gefahr für Leib und Leben“ darstellen würde. Als Kontaktmöglichkeit wurde nur eine E-Mail-Adresse genannt. Das Landgericht lehnte den im Eilverfahren beantragten Zugang zur Messeinrichtung ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Energieversorgers blieb vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main ohne Erfolg.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts war die Information des Kunden erheblich unzureichend. Der Hinweis auf eine Gefahr für Leib und Leben erwecke fälschlicherweise den Eindruck, nur in diesen Fällen könne eine Versorgungssperre verhindert werden. Entscheidend sei jedoch, ob die Unterbrechung unverhältnismäßig wäre. Dafür könnten insbesondere gesundheitliche oder altersbedingte Umstände und eine besondere Schutzbedürftigkeit von Haushaltsangehörigen, aber auch weitere Gründe maßgeblich sein. Zudem reiche es nicht aus, als Kontaktmöglichkeit ausschließlich eine E-Mail-Adresse anzugeben. Dem Kunden müsse auch eine Mitteilung etwa in Papierform oder per Fax ermöglicht werden. Zwar nennt das Gesetz die ordnungsgemäße Information nicht ausdrücklich als Voraussetzung für eine Versorgungssperre. Nach Sinn und Zweck der Regelung schließen jedoch gewichtige Informationsmängel eine Sperre aus. Nur wenn der Kunde umfassend über seine Einwendungsmöglichkeiten informiert werde, könne er relevante Umstände mitteilen und der Energieversorger die Verhältnismäßigkeit der beabsichtigten Sperre prüfen. Dies entspreche auch dem von den zugrunde liegenden unionsrechtlichen Regelungen angestrebten hohen Verbraucherschutzniveau.
Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.
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