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Recht / Öffentl. Recht 
Montag, 03.08.2026

Rückforderung von Corona-Soforthilfe bei geringerem Liquiditätsengpass rechtmäßig

Wurde eine Corona-Soforthilfe nur vorläufig bewilligt, kann der Fördergeber die Förderung nach einer späteren Überprüfung auf den tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpass begrenzen und zu viel gezahlte Beträge zurückfordern. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf den endgültigen Verbleib der vorläufig bewilligten Förderung besteht regelmäßig nicht. So entschied das Verwaltungsgericht Trier (Az. 8 K 829/26.TR).

Dem Kläger wurde im Frühjahr 2020 auf Grundlage eines prognostizierten coronabedingten Liquiditätsengpasses eine Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.000 Euro vorläufig bewilligt und ausgezahlt. Die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) wies dabei ausdrücklich darauf hin, dass die endgültige Förderhöhe nach einer späteren Prüfung festgelegt werde und gegebenenfalls eine Rückforderung erfolgen könne. Nach Abschluss dieser Prüfung stellte die ISB fest, dass der tatsächlich eingetretene Liquiditätsengpass geringer ausgefallen war als ursprünglich prognostiziert. Mit einem Schlussbescheid bewilligte sie die Soforthilfe endgültig nur noch in Höhe von rund 5.550 Euro und forderte den überzahlten Betrag von knapp 3.450 Euro zurück. Hiergegen erhob der Kläger Klage und berief sich u. a. auf öffentliche Äußerungen der Bundesregierung, wonach die Soforthilfe nicht zurückgezahlt werden müsse.

Das Verwaltungsgericht Trier wies die Klage ab. Die vorläufige Bewilligung der Soforthilfe sei rechtmäßig gewesen. Angesichts der Vielzahl von Förderanträgen und der besonderen Eilbedürftigkeit während der Corona-Pandemie habe die ISB die endgültige Prüfung der Fördervoraussetzungen auf einen späteren Zeitpunkt verschieben dürfen. Der vorläufige Bewilligungsbescheid habe daher keinen Anspruch auf den endgültigen Verbleib der gesamten Fördersumme begründet. Die endgültige Höhe der Förderung richte sich nach der Förderpraxis der ISB nach dem tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpass im Monat der Antragstellung und den beiden folgenden Monaten. Dabei würden die laufenden Betriebseinnahmen den betrieblichen Sach- und Finanzaufwendungen gegenübergestellt. Unternehmerlohn und Personalkosten blieben außer Betracht. Diese Verwaltungspraxis sei sachgerecht und nicht willkürlich. Öffentliche Äußerungen der Bundesregierung könnten die Förderpraxis der ISB nicht binden. Ebenso wenig komme es auf die Handhabung der Corona-Soforthilfe in anderen Bundesländern an, da jedes Land die Förderprogramme in eigener Verantwortung umsetzt. Daher war die Rückforderung des überzahlten Förderbetrags rechtmäßig.

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