KANZLEI  RALF  GRUHLER
WIRTSCHAFTSPRÜFER / STEUERBERATER

Aktuelles

Infothek

Zurück zur Übersicht
Steuern / Sonstige 
Freitag, 31.07.2026

Verzugszinsen auf Zollabgaben können den Unternehmenswert erhöhen

Außerordentliche Aufwendungen im vereinfachten Ertragswertverfahren sind Aufwendungen, die den künftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrag voraussichtlich nicht beeinflussen. Ob dies der Fall ist, ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen; maßgeblich sind insbesondere Entstehungsgrund, Häufigkeit und Höhe der Aufwendungen (Az. II R 2/24).

Für Zwecke der Schenkungsteuer sollte der Wert der Anteile an einer Spedition nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelt werden. Das Finanzamt berücksichtigte dabei Verzugszinsen auf Zollabgaben in erheblicher Höhe nicht als gewinnmindernden Aufwand, sondern rechnete sie als außerordentliche Aufwendungen dem Gewinn wieder hinzu. Die Zollabgaben standen im Zusammenhang mit einem lange zurückliegenden ausländischen Gerichtsverfahren wegen unvollständig übermittelter Zolldokumente aus dem Jahr 1992. Die eigentlichen Zollforderungen waren von der Versicherung der Klägerin übernommen worden. Die Klägerin hielt die Verzugszinsen für gewöhnliche Betriebsausgaben eines Speditionsunternehmens und meinte, sie müssten den Unternehmenswert mindern.

Der Bundesfinanzhof wies die Revision zurück. Außerordentliche Aufwendungen seien solche, die den künftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrag voraussichtlich nicht beeinflussen. Dabei komme es nicht entscheidend darauf an, ob die Aufwendungen im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit entstehen. Maßgeblich sei vielmehr eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls. Zu berücksichtigen seien insbesondere der Anlass der Aufwendungen, ihre Häufigkeit sowie ihre Höhe im Vergleich zu vergleichbaren Aufwendungen im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb. Im Streitfall waren die Verzugszinsen nach Ansicht des Gerichts außergewöhnlich. Sie beruhten auf einem lange zurückliegenden, außergewöhnlichen Sachverhalt, standen im Zusammenhang mit betrügerischen Handlungen Dritter und erreichten wegen der langen Verfahrensdauer eine ungewöhnliche Höhe. Zudem gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin künftig erneut mit vergleichbaren Belastungen rechnen müsse. Die Verzugszinsen waren deshalb als außerordentliche Aufwendungen dem Ausgangswert wieder hinzuzurechnen und durften den nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswert nicht mindern.

Zurück zur Übersicht

Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.