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Zurück zur ÜbersichtFahrzeug wird in der Waschstraße beschädigt - Schaden geht zu Lasten des Kunden
Das Landgericht Frankenthal hat zu der Frage Stellung genommen, wer für Schäden an einem Fahrzeug haftet, wenn dieses in einer Waschstraße beschädigt wird (Az. 7 O 160/25).
Im Streitfall verlangte der Eigentümer eines Porsches vom Betreiber einer Waschstraße rund 10.000 Euro Schadensersatz. Das Fahrzeug war während des Waschvorgangs aus der Führung gesprungen und gegen einen Begrenzungspfosten gestoßen. Der Kläger machte entweder einen technischen Defekt der Anlage oder eine fehlerhafte Einweisung durch die Mitarbeiter des Waschparks verantwortlich. Der Betreiber bestritt dies.
Das Landgericht Frankenthal entschied, dass der Kunde beweisen muss, dass die Waschstraße defekt war oder aber der Mitarbeiter einen Fehler bei der Einweisung des Fahrzeugs gemacht hat. Da ihm dieser Nachweis nicht gelang, wies das Gericht die Klage ab. Zur Begründung verwies das Gericht auf die Unterschiede zwischen einer Waschstraße und einer sog. Portalwaschanlage. In einer Waschstraße bleibt der Fahrer im Fahrzeug sitzen und kann durch sein Verhalten auf den Ablauf des Waschvorgangs störend Einfluss nehmen. Dagegen läuft die Fahrzeugwäsche in einer Portalwaschanlage vollständig automatisiert und ohne Zutun des Kunden ab, nachdem dieser sein Auto abgestellt hat. In diesem Fall ist der Betreiber in der Pflicht, darzulegen und zu beweisen, dass die Anlage fehlerfrei funktioniert hat.
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