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Steuern / Verfahrensrecht 
Freitag, 31.07.2026

Nur eine Auskunftsgebühr für ein einheitliches Umstrukturierungsvorhaben

Für jeden einzelnen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft der Finanzbehörde nach § 89 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung 2006 kann eine Gebühr nach § 89 Abs. 3 Satz 1 AO 2011 erhoben werden. Wie viele Anträge auf verbindliche Auskunft gestellt sind, richtet sich nach dem zugrundeliegenden Sachverhalt. Als Sachverhalt ist das vom Antragsteller geplante Vorhaben zu verstehen. Dieses Vorhaben ist nicht auf einzelne Tatsachen oder ein einzelnes steuerrechtlich bedeutsames Tatbestandsmerkmal beschränkt, sondern erfasst einen einheitlichen Lebensvorgang. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. II R 38/23).

Der Kläger plante gemeinsam mit seiner Familie eine mehrstufige Umstrukturierung seiner Unternehmensbeteiligungen, um diese im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf Familienangehörige und eine noch zu errichtende Stiftung zu übertragen. Hierzu beantragte er beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft zu mehreren steuerrechtlichen Fragen. Nachdem das Finanzamt die beantragte Auskunft zunächst erteilt, später aber wieder aufgehoben und den Antrag schließlich abgelehnt hatte, setzte es für verschiedene Umsetzungsschritte insgesamt mehrere Auskunftsgebühren fest. Der Kläger hielt dies für unzulässig und vertrat die Auffassung, es habe sich lediglich um ein einheitliches Vorhaben gehandelt, für das höchstens eine Gebühr entstehen könne. Außerdem wandte er ein, Gebühren dürften für eine abgelehnte (“negative”) Auskunft nicht erhoben werden.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Gebühren grundsätzlich rechtmäßig erhoben werden konnten, korrigierte jedoch deren Anzahl. Für die Frage, wie viele Gebühren entstehen, sei entscheidend, wie viele eigenständige Sachverhalte bzw. Vorhaben Gegenstand des Auskunftsantrags sind. Dabei sei nicht auf einzelne steuerrechtliche Fragen oder einzelne Umsetzungsschritte abzustellen, sondern auf das geplante Gesamtvorhaben. Die streitigen Schritte dienten sämtlich der vorweggenommenen Unternehmensnachfolge und bildeten daher einen einheitlichen Lebenssachverhalt. Insoweit dürfe gegenüber dem Kläger nur eine Gebühr erhoben werden. Eine weitere Gebühr war jedoch zulässig, weil neben dem Kläger auch die noch zu errichtende Stiftung Antragstellerin der verbindlichen Auskunft war. Nach der im Streitzeitraum geltenden Rechtslage sei für jeden Antragsteller grundsätzlich eine eigene Gebühr entstanden. Der Bundesfinanzhof stellte außerdem klar, dass Auskunftsgebühren keiner Festsetzungsverjährung unterliegen. Auch der Umstand, dass das Finanzamt die beantragte Auskunft letztlich ablehnte, schließe die Gebührenerhebung nicht aus. Die Gebühr werde bereits für die Bearbeitung des Antrags erhoben und diene sowohl dem Ausgleich des Verwaltungsaufwands als auch dem Vorteil, den der Antragsteller durch die steuerliche Beurteilung seines Vorhabens erhält. Auch eine ablehnende Auskunft ermögliche es dem Antragsteller, seine weitere Planung an der steuerlichen Einschätzung der Finanzverwaltung auszurichten.

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