KANZLEI  RALF  GRUHLER
WIRTSCHAFTSPRÜFER / STEUERBERATER

Aktuelles

Infothek

Zurück zur Übersicht
Steuern / Grunderwerbsteuer 
Dienstag, 14.07.2026

Gruppe natürlicher Personen ist kein Rechtsträger im zivil- und grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne - Keine Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG

Eine Gruppe natürlicher Personen, die nicht in der Rechtsform einer Personen- oder Kapitalgesellschaft oder einer Erbengemeinschaft zusammengeschlossen sind, ist kein Rechtsträger im zivilrechtlichen und grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne und kann auch kein herrschendes Unternehmen im Sinne des § 6a Satz 3 und 4 des Grunderwerbsteuergesetzes sein. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. II R 2/23).

Der Bundesfinanzhof hatte hier über einen Sachverhalt zu entscheiden, der sich im Anschluss an eine Erbauseinandersetzung über Anteile an zwei grundbesitzenden GmbHs ergab. Zunächst ist zur Einspruchs- und Klageberechtigung festzuhalten, dass bereits der Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Werte der Grundstücke für die Anwendung des § 6a GrEStG maßgebend ist und infolgedessen auch dagegen mit dem Einspruch vorgegangen werden kann und muss. Im Zuge der Erbauseinandersetzung gründeten die drei Erben eine GmbH & Co. KG und brachten in diese Gesellschaft jeweils 100 % der Anteile an zwei grundbesitzenden GmbHs ein. Diese Einbringungen unterliegen mit den Grundstückswerten bei der GmbH & Co. KG der Grunderwerbsteuer. Das Finanzamt erteilte entsprechende Steuerbescheide über diese Anteilsvereinigung in der Hand einer Person. Diese „eine Person“ kann jede natürliche oder juristische Person oder auch eine Gesamthandsgemeinschaft sein.

Zur Erleichterung von konzerninternen Umstrukturierungen hat der Gesetzgeber allerdings § 6a GrEStG eingeführt, der seit dem 01.01.2010 eine Verschonungsregelung für diese Einbringungen enthält. Im vorliegenden Fall bestritt das Finanzamt allerdings das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung dieser Regelung. Diese Vorschrift gilt nicht nur für Umwandlungen, sondern auch für Einbringungen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage. Allerdings ist Bedingung dafür, dass ein herrschendes Unternehmen die Anteile an dem oder den abhängigen Unternehmen mit den Grundstücken hält. Hier waren aber die einzelnen Erben in ihrer Gesamtheit die Einbringenden. Sie verkörperten jedoch kein Unternehmen, sondern es war eine Gruppe von natürlichen Personen, die ihrerseits keinen Rechtsträger im zivil- oder grunderwerbsteuerlichen Sinne darstellte. Diese Gruppe kann daher auch kein herrschendes Unternehmen im Sinne von § 6a GrEStG sein. Damit war die GmbH & Co. KG auch kein abhängiges Unternehmen und ebenso nicht die einzelnen Gesellschafter, weil sie jeweils nur Anteile von unter 95 % an einer GmbH hielten.

Der Bundesfinanzhof wies darauf hin, dass ein Zusammenschluss aller Gesellschafter in einer GbR als herrschendes Unternehmen zu beurteilen gewesen wäre. Dies hätte aber den Abschluss eines entsprechenden – formlosen – Gesellschaftsvertrags vorausgesetzt. Bei ähnlich gelagerten Fällen sollte man sich beraten lassen.

Zurück zur Übersicht

Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.