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Zurück zur ÜbersichtEinkünfte aus VuV sind keine Einkünfte aus Beschäftigung oder selbstständiger Erwerbstätigkeit - Kein Differenzkindergeld für im anderen Mitgliedstaat wohnende Kinder
Stellen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines unbeschränkt steuerpflichtigen Kindergeldberechtigten im unionsrechtlichen Sinne solche aus einer selbstständigen Beschäftigung dar und müssen somit keine Unterschiedsbeträge für Kinder gewährt werden, die in anderen Mitgliedstaaten wohnen? Diese Frage hatte der Bundesfinanzhof zu entscheiden (Az. III R 7/23).
Der Anspruch auf Differenzkindergeld sei gemäß Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausgeschlossen, wenn die Familie mit dem Kind in einem anderen Mitgliedstaat lebt, dieser niedrigere Familienleistungen als die Bundesrepublik Deutschland erbringt und ein deutscher Kindergeldanspruch allein darauf beruhen würde, dass der Antragsteller wegen Einkünften gemäß § 21 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 3 EStG) behandelt wird.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i. S. d. § 21 EStG sind keine Einkünfte aus Beschäftigung oder selbstständiger Erwerbstätigkeit i. S. d. Art. 1 Buchst. a und b, Art. 68 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.
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