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Recht / Arbeits-/Sozialrecht 
Montag, 01.06.2026

Chronisches Fatigue Syndrom: Krankenkassenleistungen auch bei geringeren Evidenzanforderungen

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden, dass bei einem sehr schwer erkrankten Patienten mit chronischem Fatigue-Syndrom (CFS) die Anforderungen an den wissenschaftlichen Nachweis der Wirksamkeit (Evidenz) abgesenkt werden dürfen (Az. L 4 KR 401/21).

Ein 59-jähriger, schwer kranker Mann mit CFS hatte von seiner Krankenkasse verschiedene Mittel verlangt (u. a. Ginko, Zistrose, Omega 3, Vitamin B12, NADH, Myrrhepräparate). Die Kasse lehnte ab, weil diese Mittel nicht im normalen Leistungskatalog sind oder nicht ausreichend wissenschaftlich belegt seien.

Das Landessozialgericht verpflichtete die Krankenkasse, den Großteil der Mittel zu bezahlen. Grundlage ist § 2 Abs. 1a SGB V, der in solchen Ausnahmesituationen geringere Evidenzanforderungen zulässt. Ein Gutachter bestätigte nämlich, dass die Mittel im konkreten Fall sinnvoll und empfehlenswert sind. Da der Mann wegen der Schwere seiner Erkrankung in einer hoffnungslosen Lage ist und es kaum etablierte Therapien gibt, reicht eine „Mindestevidenz“.

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