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Zurück zur ÜbersichtFalsche Mindestlohn-Aussage auf Bewertungsplattform kann Auskunftsanspruch auslösen
Das Oberlandesgericht Zweibrücken entschied, dass ein Plattformbetreiber zur Herausgabe der Daten eines Nutzers verpflichtet ist, wenn der Nutzer in einer Bewertung auf der Social-Media-Plattform seinem (ehemaligen) Arbeitgeber wahrheitswidrig falsche Tatsachen vorwirft (Az. 4 W 4/26).
Ein Nutzer bewertete seinen ehemaligen Arbeitgeber, einen Pflegedienst, auf einer Arbeitgeberbewertungsplattform negativ. Unter dem Punkt „Gehalt/Sozialleistungen“ vergab er lediglich einen von fünf Sternen und äußerte unter anderem, dass Beschäftigte „unter dem gesetzlichen Mindestlohn“ verdienen würden. Der betroffene Pflegedienst sah in dieser Aussage eine rechtswidrige Behauptung und beantragte beim Landgericht die Herausgabe der Nutzerdaten durch den Plattformbetreiber, um gegen den Verfasser vorgehen zu können. Das Landgericht lehnte den Antrag jedoch ab.
Gegen diese Entscheidung legte der Pflegedienst Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht Zweibrücken gab dem Pflegedienst schließlich recht und verpflichtete den Plattformbetreiber zur Auskunftserteilung über die gespeicherten Nutzerdaten. Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich bei der Aussage über die Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohns nicht lediglich um eine Meinungsäußerung, sondern um eine überprüfbare Tatsachenbehauptung.
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