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Steuern / Erbschaft-/Schenkungsteuer 
Freitag, 29.05.2026

Rechtsberatungskosten im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung als abziehbare Nachlassverbindlichkeiten

Können Rechtsberatungskosten noch im Zusammenhang mit der Erbauseinandersetzung stehen und somit als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sein, wenn bereits der Zustand der Nachlassverwaltung eingetreten ist? Zu dieser Frage hat der Bundesfinanzhof Stellung genommen (Az. II R 10/23).

Im Streitfall war der Kläger zusammen mit seinem Bruder Miterbe nach seinem im Jahr 2010 verstorbenen Vater. Zum Nachlass gehörten u. a. in- und ausländische Wertpapierdepots sowie Mietwohngrundstücke. Der Kläger machte den Abzug von Rechtsanwaltskosten als Nachlassverbindlichkeiten geltend, die ihm infolge mehrerer Rechtsstreitigkeiten in den Jahren 2012 bis 2018 im Rahmen der Erbauseinandersetzung mit seinem Bruder entstanden waren. Gegenstand der Streitigkeiten waren u. a. Teilungsversteigerungsverfahren zur Auflösung der Erbengemeinschaft hinsichtlich der Mietwohngrundstücke sowie die Aufteilung der für diese Immobilien geführten Mietkonten. Den Abzug der geltend gemachten Kosten als Nachlassverbindlichkeiten lehnte das Finanzamt ab. Der hiergegen erhobenen Klage wurde teilweise stattgegeben. Das Finanzgericht Köln erkannte die von dem Kläger getragenen Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Erbauseinandersetzung und den Verfahren zur Teilungsversteigerung als abzugsfähige Nachlassverteilungskosten an.

Der Bundesfinanzhof wies die Revision des Finanzamts als unbegründet zurück. Entstehen Kosten der Rechtsberatung und -vertretung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Teilungsversteigerung zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft, seien diese als Kosten der Nachlassverteilung gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG abziehbar. Dies gelte auch dann, wenn die Erbengemeinschaft bereits vor dem Auseinandersetzungsverlangen eines der Miterben zur Verwaltung des nachlasszugehörigen Vermögens übergegangen war.

Hinweis

Eine Bescheidänderung muss nicht an den Verjährungsfristen gem. §§ 169 ff. AO scheitern; hier waren 15 Jahre seit dem Todesfall bis zum Änderungsbescheid vergangen. Vor dem Antrag auf Änderung eines Bescheides sollte aber die Frage des Verjährungseintritts geprüft werden, um vergebliche Kosten der Rechtsverfolgung zu vermeiden. Ihre Steuerberaterin/Ihr Steuerberater hilft kompetent weiter.

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