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Steuern / Erbschaft-/Schenkungsteuer 
Donnerstag, 28.05.2026

Behandlung der unentgeltlichen Zuwendung einer Kapitallebensversicherung unter Nießbrauchsvorbehalt

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die unentgeltliche Übertragung eines Kapitallebensversicherungsvertrags (Vertragsübernahme) im Zeitpunkt der Übertragung des Vertrags der Schenkungsteuer unterliegt und mit dem Rückkaufswert zu bewerten ist. Hat sich der Schenker den Nießbrauch an der Rückkaufsleistung vorbehalten, entstehe dieser Nießbrauch erst mit Kündigung des Kapitallebensversicherungsvertrags (Az. II R 27/22).

Zwischen den Beteiligten war streitig, ob der bei einer unentgeltlich übertragenen Kapitallebensversicherung für den Rückkaufsfall vereinbarte Nießbrauch als aufschiebende Bedingung erwerbsmindernd geltend gemacht werden kann. Der Kläger erwarb von seiner Mutter unentgeltlich einen Kapitallebensversicherungsvertrag im Wege der Vertragsübernahme, der der Versicherer am selben Tag zustimmte. Die Mutter hatte zuvor den Vertrag bei der Versicherung abgeschlossen und eine einmalige Beitragszahlung in Höhe von 2,5 Mio. Euro bei einer Laufzeit von 49 Jahren erbracht. Versicherte Person auf die Todesfallleistung war der Kläger. Im Erlebensfall sah der Vertrag entweder eine lebenslange Rente oder eine einmalige Kapitalauszahlung vor. Sowohl der Kläger als auch die Mutter konnten den Vertrag jederzeit gegen Auszahlung des Rückkaufswerts kündigen. Zugleich behielt sich die Mutter den Nießbrauch an der Rückkaufsleistung vor. Der Kläger gab in der Schenkungsteuererklärung den Wert des Erwerbs nach Abzug des Nießbrauchs in Höhe von 630.820 Euro an. Das beklagte Finanzamt setzte Schenkungsteuer in Höhe von 391.400 Euro gegen den Kläger fest. Dabei berücksichtigte es den Wert des Erwerbs mit dem Rückkaufswert und zog den persönlichen Freibetrag des Klägers ab. Einen Nießbrauch zugunsten der Mutter zog es nicht ab.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg: Das Finanzgericht Münster vertrat die Auffassung, dass das Finanzamt den vertraglich vorbehaltenen Nießbrauch zugunsten der Mutter zu Unrecht nicht erwerbsmindernd berücksichtigt hat. Dem folgten die Richter des Bundesfinanzhofs nicht und wiesen die Klage ab.

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